VEREIN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHULEN IN BADEN-WÜRTTEMBERG e.V.
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Ziele

Die Ziele unseres Vereins werden in der Vereinssatzung (beschlossen 2013) definiert:
 
§1 Name, Sitz und Aufgabe des Vereins
Der Verein führt den Namen "Verein für  Gemeinschaftsschulen in Baden-Württemberg e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in 74632 Neuenstein.
Der Verein ist konfessionell, partei- und verbandspolitisch ungebunden.
Der Verein hat die Aufgabe,
  • Interessen, die sich aus den Tätigkeiten in Gemeinschaftsschulen im Sinne des Schulgesetzes Baden-Württemberg ergeben, in der Öffent­lichkeit und gegenüber den verschiedenen Schulaufsichtsebenen zu vertreten,
  • die pädagogische Zielsetzung in die Öffentlichkeit zu tragen,
  • einzelne Schulen, Schulleitungen oder Kollegien auf dem Weg zur GMS zu beraten und
  • den fachlichen Austausch unter den bestehenden GMS zu fördern.
Der Verein wird im Vereinsregister eingetragen.
 
§2 Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben. Ist das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit überschritten, kann der Vorstand entgeltlich tätige Mitarbeiter einstellen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln eines Verbandes, einer Privatperson, einer Stiftung oder einer Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
 
§3 Mitgliedschaft
Mitglieder können volljährige natürliche Personen werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Bewerber um die Mitgliedschaft die Mitgliederversammlung des Vereins anrufen, die dann endgültig über die Aufnahme entscheidet.
 
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende einzuhalten ist.
Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat; den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat; in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.
Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen, die über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.
 
§5 Mitgliedsbeiträge
Über die Höhe des Mitgliederbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Mitgliederbeitrag wird jährlich durch Einzugsverfahren erhoben.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§6 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
 
§7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist höchstes Entscheidungsgremium und hat über Satzungsänderungen zu beschließen.
Sie nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen und entlastet diesen.
Sie wählt den Vorstand.
Sie legt den Mitgliedsbeitrag fest und beschließt den Haushalt.
Sie tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor Beginn durch den Vorstand schriftlich einzuladen. Über Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet wird.
Der/die Vorsitzende kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies, wenn wenigstens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangen.
 
§8 Der Vorstand
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte gemäß §1.
Seine Mitglieder werden für drei Jahre gewählt.
Er besteht aus
  1. dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden
  2. drei stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Kassenwart
  4. dem Schriftführer
  5. bis zu acht Beisitzern.
 
Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Diese vertreten den Verein jeweils zu zweit.
 
§9 Satzungsänderungen und Auflösung
Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Das verbleibende Vermögen wird bei der Auflösung einem gemeinnützigen Zweck (Schulverbund ,Blick über den Zaun', Universität Siegen, Adolf Reichwein Str. 2, Vereinsregister-Nummer des Schulverbunds ,Blick über den Zaun' e. V., VR 2877 Amtsgericht Siegen) zugeführt.
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 12.03.2013 beschlossen.
 








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